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   LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09   

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https://dejure.org/2014,47393
LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09 (https://dejure.org/2014,47393)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 (https://dejure.org/2014,47393)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 1 O 462/09 (https://dejure.org/2014,47393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis; Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens; Unfallbedingte haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit; Multiplikation des erforderlichen Zeitaufwands für die Weiterführung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 183/08

    Schätzung des Haushaltsführungsschadens

    Auszug aus LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09
    bb) In Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte kann sich die gerichtliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren (vgl. BGH, U. v. 3.2.2009 - VI ZR 183/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2002 - 6 U 2114/02

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09
    So hat das OLG Nürnberg bei einem festgestellten Schädelhirntrauma mit Einblutungen auf ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR erkannt, wobei der Betroffene auf unabsehbare Zeit erwerbsunfähig gewesen ist (vgl. OLG Nürnberg, U. v. 25.10.2002, 6 U 2114/02; zitiert nach Hacks/Böhm/Ring 28. Aufl. 2010 Nr. 2658).
  • OLG Köln, 19.11.2012 - 19 U 125/12

    Schätzung des Mehraufwandes bei haushaltsspezifischer Erwerbsminderung

    Auszug aus LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09
    (4) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. B. v. 19.11.2012, 19 U 125/12 - zitiert nach juris) sowie den Bedürfnissen eines vierköpfigen Haushalts geht die Kammer in Anwendung von § 287 ZPO von einem angemessenen Stundensatz i.H.v. 10, 00 EUR aus.
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 19 U 39/14

    Berechnung des Haushaltsführungsschadens

    Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - zu den Ziffern 1., 3. und 5. des Tenors abzuweisen.

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie des Weiteren, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie mindestens weitere 10.000,00 EUR, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 10.000,00 EUR hinaus, an Schmerzensgeld zu zahlen, an sie weitere, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag i.H.v. 16.430,42 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hinausgehende, 23.250,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.854,74 EUR seit dem 06.06.2009 sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 12.396,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an sie vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ab dem 01.01.2010 lebenslang eine monatliche Rente in Höhe von weiteren 31, 83 EUR über die erstinstanzlich zugesprochene Rente i.H.v. 1.203,64 EUR hinaus auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden zu zahlen, zahlbar für jeweils 3 Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats, sie von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 329, 87 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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